Eine Einreise in die Schweiz ist unkompliziert und entspannt – sofern Sie die nötigen Papiere bei sich führen und bestimmte Bedingungen bezüglich Zoll, Haustieren oder auch zur medizinischen Versorgung beachten. Die Einreisebestimmungen der Schweiz unterscheiden grundsätzlich zwischen EU-/EFTA-Staatsangehörigen und Nicht-EU-Bürgern. So benötigen EU-Bürger i.d.R. gar kein Visum, auch nicht bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen. Als Nicht-EU-Bürger müssen Sie ggf. eines beantragen, jedoch auch nur, wenn das praktische Short Stay Visa Waiver nicht auf Sie zutrifft.
Sind Sie EU-/EFTA-Staatsangehöriger, brauchen Sie für einen Kurzaufenthalt kein Visum und es wird auch keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Sie haben die Einreisebedingungen in die Schweiz sicher erfüllt, wenn Sie ein gültiges Reisedokument vorweisen können. Dazu zählen der Personalausweis, der Reisepass und der vorläufige Reisepass. Darüber hinaus dürfen Sie nicht verurteilt worden sein. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gilt für Familienangehörige von EU- und EFTA-Bürgern ebenso der Nachweis eines gültigen Reisedokumentes. Auch bei ihnen darf weder eine Vorverurteilung noch eine Sicherheitsgefährdung vorliegen. Als Familienangehörige werden u.a. der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder, Enkel, die Eltern und Großeltern definiert. Alle Kinder reisen in die Eidgenossenschaft mit dem amtlichen Kinderreisepass oder einem eigenen Reisepass ein. Das Auswärtige Amt empfiehlt grundsätzlich, stets gültige Reisedokumente mitzuführen. Bei einer Niederlassung von über einem Vierteljahr wird vom kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsberechtigung benötigt, die für den Wohnsitz in der Schweiz autorisiert ist. Der Antrag der Aufenthaltsbewilligung ist mit allen obligatorischen Papieren vor Ort in der Schweiz beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichen. Normalerweise beantragen Sie die Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise in die Schweiz im Heimatstaat. Als EU-Bürger genügt es, aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU die Aufenthaltsbewilligung erst anzugeben, wenn Sie sich in der Schweiz aufhalten. Verlassen Sie als Ausländer die Schweiz nach einer Dauer von mehr als 90 Tagen wieder, melden Sie sich unkompliziert bei den örtlichen Behörden ab und geben Ihre Aufenthaltsbewilligung auf dem Amt zurück.
Sind Sie weder ein Schweizer Staatsbürger noch EU-/EFTA-Angehöriger, unterscheiden sich die Einreisebestimmungen der Schweiz nach Ihrer Staatsangehörigkeit, der Aufenthaltsdauer oder auch dem Einreisemotiv. Auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration prüfen Sie problemlos, ob Sie ein Visum beantragen müssen und welche Reisedokumente für die Einreise in die Schweiz mitgeführt werden sollen bzw. gültig sind. Bei Kurzaufenthalten von maximal drei Monaten innerhalb von sechs Monaten nutzen Sie das Short Stay Visa Waiver, ein Visumsbefreiungsabkommen zwischen der Schweiz und rund 40 Staaten. So gehören etwa Singapur, Australien und die USA dazu. Besteht für Sie eine Visumpflicht, reichen Sie den Antrag bei der entsprechenden Vertretung ein, die für Ihren Wohnort verantwortlich ist. Die Schweizer Behörden können bei einem Zweifel an der Finanzkraft des Einreisenden die Bürgschaft eines Dritten zur sicheren Kostendeckung verlangen. Falls der Antragsteller einen Garanten braucht, erhält er die entsprechenden Formulare und Anweisungen direkt von der qualifizierten Schweizer Auslandsvertretung. Wenn Sie sich als Bürger eines Drittlandes im Schengen-Raum aufhalten, sind Sie verpflichtet, ein gültiges Identitätspapier und das Schengen-Visum mitzuführen und bei der Einreise in die Schweiz vorzulegen.
Das Bundesamt für Migration darf in seltenen Einzelfällen Einreiseverbote gegenüber Reisenden verhängen. Beispielsweise bei Verstoß oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland, ebenso wie bei Hinterlassung von Sozialhilfekosten, vorheriger Ausweisung aus dem Land oder Inhaftierung. Auch das Bundesamt für Polizei ist berechtigt, zur Wahrung der inneren oder der äußeren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern ein klares Einreiseverbot auszusprechen.
Für die kostenlose Einfuhr aller mitgeführten Waren ist ihr Wert ausschlaggebend. Alkohol und Tabak sind dabei inbegriffen. Sollte es den Gesamtwert von 300CHF übersteigen, müssen Sie die Mehrwertsteuer auf den Komplettwert der Produkte zahlen. Beachten Sie unbedingt die Freimengen bei Alkohol, Tabak, Fleisch usw. Ab gewissen Mengen müssen diese verzollt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt Ihnen hierzu detailliert Auskunft. Landes- bzw. Fremdwährungen dürfen Sie unbeschränkt ein- bzw. ausführen. Beträge über 10.000 € müssen Sie beim Zoll anmelden. Auch bei der Ausreise ist es wichtig, dass Sie Beträge über diesem Wert beim Zollamt angeben. Die Einfuhr von Alkohol wird für Erwachsene ab 17 Jahren auf 1l (über 18%) bzw. 5l (unter einem Alkoholgehalt von 18%) eingeschränkt. Bei Tabakerzeugnissen dürfen Sie 250 Zigaretten/Zigarren oder 250g Tabak einführen. Für nähere Informationen zu den schweizerischen Einfuhrbestimmungen, Freimengen, Wertfreigrenzen und Übersiedlungsgut steht Ihnen die Eidgenössische Zollverwaltung zur Verfügung. Einige Warenarten dürfen Sie nicht in die Schweiz importieren oder unterliegen strengen Auflagen. Hier ist hauptsächlich von Edelmetallen (Uhren- und Schmuckplagiaten) sowie Heil- und Rauschmitteln die Rede. Bei Lebensmitteln müssen wichtige Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Textilien werden als Gebrauchsgegenstände geführt, für deren Absatz in der Schweiz genaue Vorgaben zu beachten sind. Giftige Pestizide und Chemikalien dürfen Sie nur unter bestimmten Vorschriften ins Land einführen. Die Einfuhr von Waffen, deren wesentliche Bestandteile sowie Munition in die Schweiz muss von der Zentralstelle für Waffen des Polizeibundesamtes bewilligt werden. Mit dieser Genehmigung sind bei Ihrer Einreise außerdem die Gewehre an einer geöffneten und besetzten Zollstelle anzumelden. Die Vorlage eines Kaufbeleges vereinfacht die Zollanmeldung. Waffen sind abgabenfrei, Sie müssen aber die MwSt. von 8% bezahlen. Ohne Bewilligung dürfen Jäger sowie Sportschützen, die Kampfgeräte aus Schengen-Staaten für eine Jagd oder für einen Sportwettbewerb einführen und wenn die Schusswaffen im Feuerwaffenpass eingetragen sind. Dies gilt bei Vorlage der Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung.
Sollten Sie mit Ihrem Hund oder Ihrer Katze aus dem Ausland in die Schweiz fahren, gelten gewisse Vorschriften. Zusätzliche Informationen zu Einreisebestimmungen in der Schweiz für Haustiere finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Stellen Sie sicher, dass ein mit Lesegerät prüfbarer Mikrochip oder eine lesbare Tätowierung vorhanden ist. Weiterhin müssen Sie eine gültige Tollwutimpfung, einen EU-Haustierpass oder einen EU-anerkannten Pass vorweisen können. Die Einfuhr von kupierten Hunden in die Schweiz ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Ferien) in der Schweiz kann der Zoll Ausnahmen machen und entscheidet, ob eine Sonderregelung Anwendung finden kann. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Urlaubs- oder zukünftigen Wohnadresse in der Schweiz nach den Maßnahmen zur Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Regelung gilt ausschließlich für Heimtiere. Haustiere begleiten ihre Eigentümer oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Diese dürfen nach dem Grenzübertritt nicht direkt verkauft werden und müssen sich bereits in ihrem Heimatland in Betreuung des jetzigen Besitzers befinden. Erkundigen Sie sich am besten rechtzeitig bei den Veterinärämtern Ihres Herkunftslandes.
Die Standardimpfungen gemäß dem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes sollten Sie vor Reiseantritt für sich und Ihre Kinder überprüfen und vervollständigen. Die Immunisierung gegen die wichtigsten Krankheiten wie Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, ggf. auch gegen Polio (Kinderlähmung), Röteln (MMR), Masern, Influenza, Mumps und Pneumokokken wird Ihnen angeraten. Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG empfiehlt Ihnen eine Schutzimpfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Bei Reisen in definierte Kantone kann diese Impfung sinnvoll für Sie sein. Bezüglich der Krankenversicherung gilt für Staatsbürger der EU- und EFTA-Länder die Europäische Krankenversicherungskarte. Die Karte deckt die Versorgung und Kostenrückerstattung im Krankheitsfall ab und wird von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt. Die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt jedoch nicht die private Auslandsreisekrankenversicherung, welche zusätzliche Behandlungskosten oder z.B. den Rücktransport in Ihr Heimatland erstattet. In der Verbraucherzentrale erhalten Sie hierzu nützliche Tipps und Empfehlungen.
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